Kündigung (Wärmelieferungsvertrag)
Ein laufender Wärmelieferungsvertrag lässt sich nicht einfach von heute auf morgen beenden — er ist auf Dauer angelegt. Bei fester Laufzeit gilt eine Kündigungsfrist von neun Monaten vor Vertragsende. Wurde gar keine Laufzeit vereinbart und ist der Vertrag allein durch den Bezug von Wärme zustande gekommen, entfällt diese Frist: Dann ist jederzeit kündbar.
Vorzeitig aussteigen kann, wer auf erneuerbare Energien umsteigt. Das ist mit zwei Monaten Frist möglich, wenn sich der Umstieg nachweisen lässt. Dieses Sonderkündigungsrecht gibt es erst seit Oktober 2021 und wurde eingeführt, damit ein bestehender Wärmeliefervertrag den Umstieg auf eine eigene Wärmepumpe nicht blockiert.
Der Lieferant selbst kann nur bei schweren Vertragsverstößen oder wiederholtem Zahlungsverzug kündigen, und auch dann erst nach einer Mahnung mit zwei Wochen Frist.
verweis:wissen/Contracting/recherche.md, Abschnitt "Kündigung" (Contractinglexikon 2026, S. 265–266; AVBFernwärmeV)